Wiedereinstieg
in den Beruf
Eigene Vorbereitung auf den Wiedereinstieg
Das Elternzeitgesetz gestattet Müttern und Vätern eine Auszeit vom Job, um sich ihrer Aufgabe als Eltern zu widmen. Damit der Wiedereinstieg möglichst reibungslos verläuft, gibt es rechtliche Rahmenbedingungen. So haben alle eine Garantie auf einen Arbeitsplatz. In der Regel sollten die Eltern nach der Elternzeit an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren dürfen. Ist das nicht möglich, darf der neue Arbeitsplatz keine Schlechterstellung bedeuten und das Entgelt muss gleichbleiben.
Ein eventueller Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt nicht, sondern er wird übertragen. Neue Urlaubsansprüche entstehen in der Elternzeit nicht. Der Arbeitgeber ist berechtigt, für jeden vollendeten Elternzeit-Monat 1/12 Urlaubstage abzuziehen.
Kinderbetreuung
Jedes Kind erhält einen Betreuungsplatz. Diesen Rechtsanspruch haben seit 2013 alle Kinder, sobald sie ein Jahr alt sind. Das ist unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Damit hat jedes Kind per Gesetz das Recht, in eine Kita zu gehen oder von einer Tagesmutter beziehungsweise einem Tagesvater betreut zu werden. Hier soll das neue Gute-Kita-Gesetz unterstützen. Am 1. Januar 2019 trat es in Kraft, um die Qualität der Kinderbetreuung zu verbessern.
Elemente des neuen Kitagesetzes
Außerdem wurden seit dem 1. August 2019 alle Eltern, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II bekommen, von Kita-Gebühren befreit. Mit dem Gesetz sollen auch Leistungen für Bildung und Teilhabe verbessert und deren Beantragung vereinfacht werden.
Freistellung bei Krankheit
des Kindes
Wird ein Kind unter 12 Jahren krank und kann keine andere im Haushalt lebende Person dessen Pflege übernehmen, dann haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung. Durch ein ärztliches Attest ist dann nachzuweisen, dass die Pflege des erkrankten Kindes erforderlich ist. Die Dauer der bezahlten Freistellung hängt davon ab, ob sich die Eltern das Sorgerecht teilen oder alleinerziehend sind. Pro Kalenderjahr liegt dieser Anspruch bei 10 Arbeitstagen pro Kind. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Wenn mehrere Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben, dann ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.
Wenn keine Entgeltfortzahlung in Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung geregelt ist, gibt es für diese Zeit ein sogenanntes Kinderkrankengeld. Welche Regelung im Betrieb gilt, wissen die Betriebsräte und die IGBCE.
Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder des Krankengeldes ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
- Alter des Kindes: jünger als 12 Jahre,
- eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass ein Elternteil das erkrankte Kind pflegen muss,
- eine andere im Haushalt des Beschäftigten lebende Person kann die Pflege nicht übernehmen.
Die Altersgrenze von 12 Jahren entfällt bei Hilfsbedürftigkeit behinderter Kinder.
Familienferien
Zahlreiche freie Träger bieten die Möglichkeit für einen erschwinglichen und preiswerten Urlaub an. Das ist vor allem für kinderreiche Familien, Alleinerziehende und Eltern mit behinderten Kindern wichtig. Einige Bundesländer bezuschussen Familien mit geringem Einkommen für einen solchen Urlaub. Informationen darüber erteilt die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung.
Eltern-Kind-Kuren
Die ersten Jahre mit den Kindern bringen viel Freude, aber sie können auch Belastungen für die Eltern mit sich bringen. Bei mancher Mutter oder manchem Vater kann das zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Einrichtungen, wie etwa das Müttergenesungswerk, bieten den Eltern Hilfe, ihre Gesundheit wiederherzustellen. Die Rehabilitations- und Vorsorgeangebote berücksichtigen immer die jeweilige Familiensituation. Im Angebot sind auch ganzheitliche Kuren für Mütter und Kinder. In ausgewählten Kliniken gibt es auch Vater-Kind-Kuren.
Familienversicherung
Gesetzlich Krankenversicherte können ihre ganze Familie kostenfrei mitversichern. Das gilt für Kinder bis zum 23. Lebensjahr, solange sie noch nicht arbeiten. Machen sie eine Schul- oder Berufsausbildung, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. Auch die Ehe- oder Lebenspartnerin oder der Ehe- oder Lebenspartner können mitversichert werden, wenn sie oder er nur über ein geringes Einkommen verfügt. Informationen erteilt die zuständige Krankenkasse.
Riester-Förderung
Besondere Förderungen gibt es auch in der Riester-Rentenversicherung, beim Riester-Fondssparplan oder bei Wohnriester. Die jährliche Grundzulage beträgt 175 Euro für den Antragstellenden selbst und 185 Euro für jedes Kind. Für ab 2008 geborene Kinder erhöht sich die Zulage sogar auf 300 Euro. Die Riester-Beiträge hängen vom Einkommen ab. Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, müssen jährlich vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens eingezahlt werden. Die Beiträge können von der Steuer abgesetzt werden.