Schutz werdender
Mütter
Mutterschutz – Wer ist geschützt?
Erwerbstätige Mütter unterliegen einem besonderen Schutz. Der Mutterschutz gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, als Hausangestellte, Heimarbeiterinnen, Auszubildende oder Praktikantinnen tätig sind. Auch Studentinnen, die ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum absolvieren, sind einbezogen.
Ebenso schützt das Gesetz Frauen in geringfügiger Beschäftigung sowie in befristeten Arbeitsverhältnissen – solange das Arbeitsverhältnis besteht. Mit Ablauf der Befristung endet jedoch der Mutterschutz. Staatsangehörigkeit oder Familienstand spielen keine Rolle. Nicht erfasst sind hingegen Hausfrauen, Selbstständige und Adoptivmütter.
Damit Arbeitgeber ihren Schutzpflichten nachkommen können, sollen werdende Mütter dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin möglichst frühzeitig mitteilen.
Neu seit Juni 2025: Gestaffelter Mutterschutz nach Fehl- und Totgeburten
Die Regelung sieht folgende Schutzfristen vor:
- 2 Wochen Mutterschutz bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche
- 6 Wochen Mutterschutz bei Fehlgeburten ab der 17. Schwangerschaftswoche
- 8 Wochen Mutterschutz bei Fehlgeburten ab der 20. Schwangerschaftswoche
Bei Totgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche gilt der volle Mutterschutz von 14 Wochen – wie bei einer regulären Geburt
Diese Neuregelung stärkt die Rechte betroffener Frauen und ermöglicht ihnen eine selbstbestimmte Entscheidung über ihre Erholungszeit nach einem schweren Verlust.
Quellen:
familienportal.de – Regelungen bei Fehl- und Totgeburten
bundesregierung.de – Neuregelungen Juni 2025
Diskriminierungsverbot
In Einstellungsgesprächen gilt für die Frage nach einer Schwangerschaft das Diskriminierungsverbot.
Deshalb muss die Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Es dürfen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen.
Arbeitsplatzgestaltung für die werdende Mutter
Während der Schwangerschaft gelten besondere Arbeitsschutzvorschriften. Idealerweise liegen Gefährdungsbeurteilungen eines jeden Arbeitsplatzes vor. Der Arbeitsplatz einer Schwangeren sollte so gestaltet sein, dass er die Gesundheit von Mutter und Kind nicht beeinträchtigt und somit ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot die Ausnahme bleibt.
Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen ist im Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot geregelt, das in besonders gefährdeten Bereichen mit Nachtarbeit oder anderweitigen Gefahren für Mutter und Kind gilt. In diesen Fällen kann der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Der Arbeitgeber zahlt dann den Mutterschaftsschutzlohn. Die Zahlungsdauer ist unbegrenzt. Der Arbeitgeber bekommt den fortgezahlten Lohn nach dem U2-Verfahren zu 100 Prozent erstattet.
Bei weiteren Fragen zum Mutterschutz oder für individuelle Beratung stehen die Betriebsräte und Vertrauensleute vor Ort und die IGBCE-Bezirke kompetent Rede und Antwort.

Vorsorge-
unter-
suchungen
Schwangere sind für die notwendigen Vorsorgeuntersuchungen freizustellen, sofern die Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind. Die dafür aufgewendete Zeit muss nicht nachgearbeitet werden.
Kündigungsschutz
Schwangerschaft ist kein Kündigungsgrund. Mit Beginn der Schwangerschaft beginnt für die werdende Mutter ein besonderer Kündigungsschutz. Er besteht bis 4 Monate nach der Geburt. Dieser Kündigungsschutz bedeutet, dass keine Kündigung wirksam ausgesprochen werden darf, sobald Kenntnis von der Schwangerschaft der Mitarbeiterin besteht. Das Kündigungsverbot gilt für sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen sowie Änderungskündigungen oder Kündigungen eines unbefristeten Probearbeitsverhältnisses. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, bevor die Schwangere über die Schwangerschaft informiert hat, bleiben der werdenden Mutter 2 Wochen Zeit, um dem Arbeitgeber die Schwangerschaft anzuzeigen.
Kündigungen von schwangeren Frauen unterliegen der Prüfung und Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Im Einzelfall beraten die IGBCE-Bezirke und die Betriebsräte in den Unternehmen. Schwangere Frauen sind jedoch nicht an das Kündigungsverbot gebunden. Allerdings ist zu bedenken, dass nach Eigenkündigungen und Aufhebungsverträgen keine weiteren Ansprüche gegen die Arbeitgeberseite (Entgelt, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) bestehen.
Die Kündigungsverbote nach § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz und § 18 BEEG bestehen nebeneinander. Das Gesetz zur Einführung von ElterngeldPlus hatte auch Einfluss auf den Kündigungsschutz. Bei einer Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gilt das bis frühestens 8 Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit. Wird die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes gewünscht, besteht der Kündigungsschutz frühestens ab der 14. Woche vor Beginn der Elternzeit.
Kündigungsschutz bei Teilzeit
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Elternzeit. Hier ist zu beachten, dass nur das bisherige Arbeitsverhältnis geschützt ist, das heißt: Dies ist dann relevant, wenn es innerhalb der Elternzeit zu einem Wechsel des Arbeitgebers, also ein neues Teilzeitbeschäftigungsverhältnis vorliegt. Dann bezieht sich der Kündigungsschutz nur auf das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber, aber nicht auf die Teilzeitarbeit mit dem anderen Arbeitgeber.
Für Teilzeitarbeitsverhältnisse die
Wenn bereits vor der Geburt des Kindes/der Kinder in Teilzeit gearbeitet wurde und dies nach der Geburt unverändert fortsetzt werden soll, dann gilt der besondere Kündigungsschutz auch, wenn gar keine Elternzeit in Anspruch genommen wird – allerdings nur, während Sie in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes Elterngeld beziehen.
Eine Verlängerung des Elterngeldbezuges über den 14. Lebensmonat hinaus (ElterngeldPlus), führt nicht zu einer Verlängerung des Sonderkündigungsschutzes.