Wenn das Kind geboren ist

Kindergeld &
zusätzliche Leistungen

Steuerklassenwechsel

Da für die Höhe des Elterngeldes das pauschal berechnete Nettoerwerbseinkommen im 12-monatigen Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes maßgebend ist, empfiehlt sich ein Eintrag von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte. Auch ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel bei Ehegatten sollte vor der Geburt des Kindes in Betracht gezogen werden. In einem Kalenderjahr kann grundsätzlich jeweils nur ein Antrag auf Steuerklassenwechsel gestellt werden.

Urlaubsansprüche

Resturlaub verfällt nicht, das gilt für die Elternzeit genauso wie für die Zeit des Mutterschutzes. Die Arbeitgeberseite kann für jeden vollen Monat Elternzeit 1/12 Urlaub abziehen.

Stillen und arbeiten

Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr sind erlaubt. Beides gilt allerdings nur, wenn beide Seiten zustimmen, keine ärztlichen Bedenken vorliegen und die zuständige Aufsichtsbehörde kein Veto einlegt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere außerdem nicht alleine arbeiten.

Kindergeld

Alle Eltern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik können Kindergeld erhalten. Das Kindergeld ist steuerfrei und beträgt monatlich 250 Euro (ab Januar 2023). Für jedes weitere Kind werden 250 Euro gezahlt.

Da sich die Beträge regelmäßig erhöhen, sollte die Aktualität der Kindergeldhöhe immer geprüft werden.

Anspruchsberechtigt sind Eltern für:

  • alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • Kinder ohne Beschäftigung, die als arbeitssuchend gemeldet sind, vom 18. bis zum 21. Lebensjahr,
  • Kinder in einer Ausbildung, im Studium, im Freiwilligendienst sowie Kinder in der Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn vom 18. bis zum 25. Lebensjahr,
  • behinderte Kinder ab dem 25. Lebensjahr.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Ob Eltern das Kindergeld erhalten oder doch der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt wird, hängt von der Höhe des Einkommens ab. Am Jahresende macht das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch eine Günstigkeitsprüfung, welche Vergünstigung vorteilhafter ist. Als grobe Richtung gilt, dass der Kinderfreibetrag günstiger ausfällt als das Kindergeld bei einem zu versteuernden Einkommen von

  • ca. 32.000 Euro bei Alleinstehenden,
  • ca. 64.000 Euro bei Verheirateten.

Kinderzuschlag

Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe

Zusätzlich zum Kinderzuschlag können auch Leistungen für Bildung und Teilhabe für die Kinder beantragt werden. Das sind zum Beispiel:

  • eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
  • Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,
  • angemessene Lernförderung,
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie
  • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Auswirkungen von Kindererziehungszeiten auf die Rente

Die Kindererziehungszeiten haben Einfluss auf die Rentenhöhe. Bestimmte Zeiten der Kindererziehung wirken, als ob eigene Beiträge eingezahlt worden wären. Um diese zu erhalten, ist es nicht notwendig, in Elternzeit zu gehen. Wichtig ist lediglich, dass das Kind in Deutschland lebt und dort erzogen wird. Nur ein Elternteil hat Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeit für die Rente. Das ist immer derjenige, der das Kind überwiegend erzieht, beziehungsweise erzogen hat. Wird das Kind gemeinsam erzogen, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll sie der Vater erhalten, benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung dafür. Diese Erklärung gilt nur für die Zukunft und kann für maximal 2 Monate rückwirkend beantragt werden.

Sonderurlaub

In vielen Tarifverträgen steht den Beschäftigten Sonderurlaub bei der Geburt eines Kindes zu. Die einzelnen Regelungen unterscheiden sich je nach Tarifvertrag und Region. Die IGBCE-Bezirke und die Betriebsräte informieren über die jeweils gültige Regelung.

Gewerkschaftsbeitrag

Während der Elternzeit verringert sich der Mitgliedsbeitrag zur IGBCE. Natürlich erhalten auch alle IGBCE-Mitglieder in Elternzeit Auskünfte und Informationen. Sie können während der Elternzeit über alle Leistungen und Rechte verfügen. Auskunft erteilen die IGBCE-Bezirke vor Ort.